Prüfen Sie jetzt Ihre Förderungsmöglichkeiten! Nutzen Sie den Bildungsfreibetrag für Unternehmer/Unternehmen, der für die externe Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern gewährt wird. Neben der steuerlichen Absetzbarkeit der Fortbildungskosten erhalten Sie so zusätzlich einen Steuerfreibetrag von 20% oder Sie können eine Bildungsprämie von 6% in Anspruch nehmen.
Für Aufwendungen des Arbeitgebers zur Aus- und Fortbildung der Arbeitnehmer in betriebsfremden Bildungseinrichtungen kann ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht werden.
Der externe Bildungsfreibetrag (BFB) stellt eine fiktive, zusätzliche Betriebsausgabe iHv 20 % der Bildungsaufwendungen dar, deren Inanspruchnahme dem Arbeitgeber zusteht.
Der BFB steht bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, bei vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, nicht hingegen bei Teil- oder Vollpauschalierung zu.
Alternativ kann zum externen Bildungsfreibetrag eine Bildungsprämie iHv 6 % der Bildungsaufwendungen in Anspruch genommen werden. Die Bildungsprämie ist seit Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes von 34 % auf 25 % gegenüber dem Bildungsfreibetrag steuerlich günstiger.
Die Bildungsleistungen müssen von einer externen, vom Arbeitgeber verschiedenen Bildungseinrichtung erbracht werden, die ihr Bildungsangebot einem unbestimmten Personenkreis anbietet.
Die konkrete Bildungsmaßnahme muss in einem objektivierbaren betrieblichen Interesse gelegen sein und einen eigenständigen Bildungswert haben.
Der Unternehmer muss Arbeitgeber iSd § 47 EStG von jenen Arbeitnehmern sein, für deren Aus- und Fortbildungskosten er einen Freibetrag/eine Prämie in Anspruch nehmen will. Bei der Personalgestellung bleibt der Gesteller Arbeitgeber, sodass nur diesem der Freibetrag zusteht. Außerdem kann für Werkvertragsnehmer oder wesentlich beteiligte Gesellschafter, die keine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit haben, kein Freibetrag beantragt werden.
Die Bildungsaufwendungen müssen vom Unternehmer wirtschaftlich selbst getragen werden. Werden dem Unternehmer Aus- oder Fortbildungskosten vergütet (sei es seitens des Arbeitnehmers oder von einem Konzernunternehmen) steht für diese Aufwendungen kein Bildungsfreibetrag zu bzw. kommt es zur Nachversteuerung eines bereits geltend gemachten Bildungsfreibetrags. Eine Vergütung durch den Arbeitnehmer liegt auch dann vor, wenn dieser zugunsten einer Bildungsmaßnahme auf eine Gehaltserhöhung verzichtet. Die Überwälzung der Kosten der Ausbildung auf den Kunden des Unternehmers ist unschädlich.
Die Aufwendungen müssen dem Arbeitgeber von der Bildungseinrichtung in Rechnung gestellt werden. Eine mittelbare Rechnungslegung, mit der gegenüber einem Konzernunternehmen die Kosten weiterverrechnet werden, erfüllt die Voraussetzungen nicht, weil keine Rechnung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung vorliegt. Bei einer Fortbildungsveranstaltung für den Konzern muss daher für jedes Konzernunternehmen eine eigene Rechnung ausgestellt werden.
Ebenso genügt es nicht, wenn die Rechnungslegung an den Arbeitnehmer erfolgt, und diesem die Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt werden.
Ist das Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug aus den in Rechnung gestellten Bildungsaufwendungen berechtigt, ist der Bildungsfreibetrag bzw. die Bildungsprämie von den Bruttoaufwendungen zu bemessen.
Der Bildungsfreibetrag steht nur für Aufwendungen zu, die unmittelbar die berufliche Aus- und Fortbildung von Dienstnehmern betreffen.
Dies sind u.a.:
Kein Bildungsfreibetrag darf für folgende Aufwendungen beantragt werden:
Die Kosten eines üblichen Veranstaltungsbuffets (bei ganztätigen Veranstaltungen auch Mittagessen) müssen jedoch nicht aus dem in Rechnung gestellten Pauschalpreis herausgerechnet werden.
Dieses Informationsblatt beruht auf der derzeit geltenden österreichischen Gesetzeslage, Literatur, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (sofern veröffentlicht) per 15.10.2008. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die steuerliche Beurteilung durch künftige Gesetzesänderungen oder Änderungen der Verwaltungspraxis anders darstellt.