Zweite Erweiterung der AFRAC-Fachinformation zu den Auswirkungen der Ausbreitung von COVID-19 auf die Unternehmensberichterstattung

Am 23. März 2021 veröffentlichte das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) die zweite Erweiterung der Fachinformation zu den Auswirkungen der Ausbreitung von COVID-19 auf die Unternehmensberichterstattung.

Erweitert wurde unteranderem die bereits im Rahmen der ersten Überarbeitung ergänzte Frage 2.8. „Wie ist mit COVID-19-Zuschüssen umzugehen?“ um die Abschnitte 2.8.5. „Wertaufhellung und Wertbegründung bei COVID-19-Zuschüssen“ sowie 2.8.6. „Kann ein COVID-19-Zuschuss angesetzt werden, wenn die Erfüllung der dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen durch Ereignisse nach dem Abschlussstichtag beeinflusst wird?“.

Des Weiteren wurde die Frage 2.9. „Welche Auswirkungen haben Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage auf den Jahresabschluss?“ neu in die Fachinformation aufgenommen.

Wertaufhellung/Wertbegründung

Angekündigt wurden die COVID-19-Förderunsmaßnahmen kurz vor bzw. nach dem Abschlussstichtag 31.12.2020, was in der Praxis die Frage aufwirft, ob eine Forderung auf einen COVID-19-Zuschuss aktiviert werden darf, wenn die Rechtsgrundlage erst nach dem Abschlussstichtag vom zuständigen Bundesministerium erlassen wurde. Das AFRAC vertritt in der erweiterten Fassung der COVID-19 Fachinformation die Auffassung, dass wenn in der Ankündigung die wesentlichen sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der jeweiligen Covid-19-Hilfsmaßnahme inhaltlich bereits determiniert sind, es sich bei der später veröffentlichten Verordnung um eine sog. „rechtszustandsaufhellende Erkenntnis“ handelt. Demnach ist es nach Ansicht des AFRAC vertretbar, die von der Bundesregierung bzw. den zuständigen Organen angekündigten Maßnahmen bereits im Abschluss zu berücksichtigen, wenn die sachlichen Voraussetzungen der angekündigten Covid-19-Maßnahme am Abschlussstichtag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen und die Verordnung innerhalb des Wertaufhellungszeitraums erlassen wurde. Die sich aus dieser Rechtsauffassung des AFRAC ergebenden frühestmöglichen Zeitpunkte der Berücksichtigung der COVID-19 Hilfsmaßnahmen Verlustersatz, Umsatzersatz II und Ausfallsbonus im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

 

Abschlussstichtag
am oder nach dem

Abschlussaufstellung
am oder nach dem

Verlustersatz

30.11.2020

16.12.2020

Umsatzersatz II

31.12.2020

16.02.2021

Ausfallsbonus

31.01.2021

16.02.2021

 

„Rechtszustandsaufhellend“ ist nach Ansicht des AFRAC darüber hinaus auch die Erhöhung des Beihilfenrahmens (auf EUR 1.800.000,00 für Pauschalbeihilfen bzw. auf EUR 10.000.000,00 für den Fixkostenzuschuss), dem von der EU-Kommission am 28.01.2021 zugestimmt worden ist. Die innerstaatliche Veröffentlichung durch Verordnung erfolgte zwar erst am 16.02.2021; aufgrund des „rechtszustandsaufhellenden“ Charakters der Erhöhung hält es das AFRAC aber für vertretbar, den erhöhten Beihilferahmen für die Bewertung von aktivierten Forderungen in Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31.12.2020 enden, zu berücksichtigen, sofern die Aufstellung des Abschlusses nach dem 16.02.2021 erfolgt.

Bilanzierung der COVID-19-Rücklage und des Verlustrücktrags

Die Berücksichtigung von im Jahr 2020 anfallenden steuerlichen Verlusten in den Steuererklärungen für 2018 / 2019 durch Bildung einer COVID-19-Rücklage und/oder Geltendmachung eines Verlustrücktrags sind als wertbegründende Ereignisse des Jahres 2020 zu klassifizieren, eine Berücksichtigung im Jahresabschluss 2019 ist dementsprechend nicht möglich. Der Steuererstattungsanspruch betreffend der COVID-19-Rücklage und/oder des Verlustrücktrags ist im Jahresabschluss 2020 als Forderung anzusetzen, wenn zum Abschlussstichtag die dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind (im Geschäftsjahr 2020 also ein rücktragsfähiger steuerlicher Verlust erwirtschaftet wurde) und im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses der jeweilige Antrag betreffend COVID-19 Rücklage und/oder Verlustrücktrag bereits gestellt wurde oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.

Die erweitere AFRAC-Fachinformation steht auf der Homepage des AFRAC unter folgendem Link zum Download zur Verfügung.

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