Änderungen des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes

Durch das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (kurz: COVID-19-GesG) vom 22.03.2020 (BGBl. I Nr. 16/2020) wurde ein Bundesgesetz über besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 geschaffen. Am 23.12.2020 wurden im BGBl. I Nr. 156/2020 die Änderungen des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19 Gesetzes, mittels derer die gesetzlichen Erleichterungen in Bezug auf die Fristen für Abschlüsse und die Abhaltung von Versammlungen auf das Jahr 2021 ausgedehnt wurden, kundgemacht.

Für 2021 sind demnach die folgenden Fristen der Rechtsform einer AG oder GmbH anwendbar:

Frist zur Aufstellung des Abschlusses einer GmbH oder AG ist von fünf auf maximal neun Monate erstreckt.

Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Abs 1 AktG verlängert sich entsprechend ebenfalls um vier Monate. Versammlungen sind ohne physische Anwesenheiten durchführbar und Beschlüsse können auch auf andere Weise gefasst werden.

Ordentliche General-/Hauptversammlungen können innerhalb der ersten zwölf Monate (anstelle der im § 104 Abs 1 AktG bzw § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG geforderten acht Monaten) des Geschäftsjahres stattfinden. Diese sind ohne physische Anwesenheiten durchführbar sind und Beschlüsse auch auf andere Weise fassbar sind.

Offenlegung beim Firmenbuch ist abweichend von § 277 Abs 1 UGB bis spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag (Bilanzstichtage bis 31. Dezember 2020) möglich.

Es ist nun möglich, soweit es in den Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der anspruchsberechtigten Gruppen vorgesehen ist, die Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen, die in diesen festgelegt sind, auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 stattfinden zu lassen.

Das aktualisierte Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz finden Sie hier.

Folgen Sie uns