Der durch das AFRAC am 26. Oktober 2020 veröffentlichte Entwurf der AFRAC-Stellungnahme 38 „Währungsumrechnung (UGB)“, konkretisiert neben den Grundsätzen zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften auch die Folgebewertung von daraus resultierenden Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und latente Steuern im Jahresabschluss sowie in den Handelsbilanzen II von in einen unternehmensrechtlichen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Das Ziel der Stellungnahme ist neben der Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der unternehmensrechtlichen Vorschriften, die Stärkung der Informationsfunktion des Jahres- und Konzernabschlusses.
Die Stellungnahme befasst sich im ersten Teil mit den Regelungen zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften im Jahresabschluss. Dabei wird sowohl auf die Umrechnung im Rahmen der erstmaligen Erfassung als auch im Rahmen der Folgebewertung der betreffenden Vermögensgegenstände und Schulden eingegangen. Des Weiteren werden die Grundsätze zur Währungsumrechnung einer ausländischen Zweigniederlassung definiert.
Im zweiten Teil der Stellungnahme befinden sich Regelungen zur Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen von in einen unternehmensrechtlichen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Es wird unterschieden zwischen der Vorgehensweise bei Anwendung der Stichtagskursmethode bzw. Zeitbezugsmethode.
Darüber hinaus beinhaltet die Stellungnahme Klarstellungen zur Behandlung von aus der Währungsumrechnung entstehenden latenten Steuern. Abschließend werden in der Stellungnahme die Angaben im Anhang zum Jahres- bzw. Konzernabschluss im Zusammenhang mit der Währungsumrechnung präzisiert.
Auf der Homepage des AFRAC steht der Entwurf der AFRAC-Stellungnahme 38 unter folgendem Link zur Verfügung.