IFRS 18 Blogreihe: Aggregation und Disaggregation

Mit diesem Blogbeitrag leiten wir unsere neue Serie ein, in der wir ab sofort regelmäßig spannende Beiträge rund um IFRS 18 veröffentlichen. Dadurch können wir Ihnen die grundlegenden Neuerungen des IAS 1-Nachfolgerstandards anhand von praktischen Beispielen näherbringen.

Im Gegensatz zu den allgemeinen Richtlinien zur Aggregation und Disaggregation in IAS 1 führt IFRS 18 zusammen mit detaillierten Anwendungshinweisen neue und klarere Grundsätze ein, die bestimmen, welche Posten in den primären Abschlussbestandteilen (primaries) dargestellt werden und welche wesentlichen Informationen im Anhang bereitgestellt werden müssen.

Gemäß IFRS 18 sind dabei folgende Schritte erforderlich:

  1. Identifizierung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen oder Cashflows, die aus bestimmten Geschäftsvorfällen oder Ereignissen resultieren.
  2. Aggregation der identifizierten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen oder Cashflows, die auf gemeinsamen Merkmalen basieren.
  3. Disaggregation derjenigen Posten, die unterschiedliche Merkmale aufweisen.

Für die Beurteilung sind hierbei beispielsweise die Merkmale Art, Funktion, Größe, geografische Lage, Bewertungsgrundlage (measurement basis) und das regulatorische Umfeld heranzuziehen. Je ähnlicher (unähnlicher) die Merkmale sind, desto eher trägt eine Aggregation (Disaggregation) dieser Posten zur Erfüllung der Funktion der primären Berichtsbestandteile oder des Anhangs bei.

Die Entscheidung, ob eine wesentliche Information im Einzelfall in den primären Berichtsbestandteilen darzustellen oder nur im Anhang anzugeben ist, richtet sich danach, ob sie für eine „useful structured summary“ notwendig ist.

Beispiel:

Ein Unternehmen hat Transaktionen getätigt, die zu einer wesentlichen Eigenkapitalbeteiligung und einer wesentlichen Fremdkapitalbeteiligung geführt haben. Das Unternehmen hat festgestellt, dass die Investitionen sowohl ähnliche (beides sind finanzielle Vermögenswerte) als auch unähnliche Merkmale (unterschiedliche Bewertungsattribute und unterschiedliche Risiken) aufweisen.

Da es sich um wesentliche Beteiligungen handelt, müssen im Abschluss Informationen über die Eigenkapital- und Fremdkapitalbeteiligungen angegeben werden. Das Unternehmen kann nicht frei festlegen, ob die Zusammenfassung oder Aufgliederung der finanziellen Vermögenswerte eine “useful structured summary“ für die Darstellung in der Bilanz ergibt.

Je nach den spezifischen Fakten und Umständen könnte das Unternehmen entweder zu dem Schluss kommen, dass:

  • die Darstellung der beiden finanziellen Vermögenswerte in einem aggregierten Bilanzposten die Informationsfunktion der primären Berichtsstandteile am besten erfüllt. Das Unternehmen würde die Fremd- und Eigenkapitalinvestitionen im Anhang weiter aufgliedern, da die daraus resultierenden Informationen aufgrund der unterschiedlichen Merkmale wesentlich sind; oder
  • die Darstellung von zwei separaten Posten in der Bilanz die Informationsfunktion am besten erfüllt. Alle zusätzlichen Informationen werden im Anhang offengelegt, wenn die daraus resultierenden Informationen wesentlich sind.

Für nähere Informationen zum Thema Aggregation und Disaggregation iZm IFRS 18 verweisen wir auf unseren IFRS Aktuell Newsletter aus dem April 2025.

Wir freuen uns darauf, unsere Expertise mit Ihnen zu teilen und Ihnen praktische Hilfestellungen an die Hand zu geben. Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Umstellung auf die neuen Vorschriften des IFRS 18.

Sonstige interessante und aktuelle Beiträge rund um die IFRS finden Sie auf CMAAS Aktuell.

Kontakt

Hans Hartmann

Hans Hartmann

Partner, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria

Tel: +43 676 833 771 816

Ulf Kühle

Ulf Kühle

Director, IFRS-Fachabteilung, PwC Austria

Tel: +43 699 163 050 52

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