Entscheidung über die freiwillige vorzeitige Anwendung der neuen Regeln zur IBOR-Reform

13/02/20

Unsicherheiten im Hedge Accounting oder zusätzliche Angaben? 

Die IFRS-Bilanzierer stehen vor der Entscheidung, ob sie die Erleichterungen der Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 (Phase 1 der IBOR-Reform) im Abschluss zum 31. Dezember 2019 vorzeitig in Anspruch nehmen. Besonders bei Unternehmen mit Sicherungsbeziehungen bezüglich LIBOR und/oder EONIA sind Unsicherheiten bei der Fortsetzung von Sicherungsbeziehungen gegen zusätzliche Angabeerfordernisse abzuwägen. Für Sicherungsbeziehungen mit Bezug zum EURIBOR ergeben sich voraussichtlich keine Besonderheiten aus der Nicht-Anwendung der Änderungen im IFRS-Abschluss zum 31. Dezember 2019. 

Der IASB (International Accounting Standards Board) hat am 26. September 2019 die Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 veröffentlicht und damit die Phase 1 der IBOR-Reform („Interest Rate Benchmark Reform“) abgeschlossen. Die IBOR-Reform betrifft einen breiten Kreis von Unternehmen: einerseits Unternehmen mit IBOR-basierter Verschuldung oder solche, die Schulden (fest oder variabel) mit Derivaten, die auf einem IBOR basieren, abgesichert haben; und andererseits Finanzinstitute, die Produkte mit Bezug auf einen IBOR emittieren.

Bei den Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 handelt es sich in erster Linie um zeitlich begrenzte Erleichterungen von den allgemeinen Hedge Accounting-Regeln. Sie lassen die Fortführung von Sicherungsbeziehungen zu, die ansonsten aufgrund von gegenwärtigen Unsicherheiten aus der IBOR-Reform ggf. beendet werden müssten. Die Erleichterungen betreffen im Wesentlichen die Risikokomponenten, das „highly probable-Kriterium“ und die prospektive Effektivitätsbeurteilung, den retrospektiven Effektivitätstest nach IAS 39, sowie das Recycling der Cashflow Hedge-Rücklage.

Dabei ist zu betonen, dass die Änderungen der Phase 1 nicht dauerhaft gelten und nur Ausnahmen von bestimmten Aspekten des Hedge Accounting enthalten, die aus Unsicherheiten über den Zeitpunkt oder die Höhe der Cashflows in der Periode bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung resultieren. Alle übrigen Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen sind unverändert zu erfüllen und etwaige Ineffektivitäten aus Sicherungsbeziehungen sind weiterhin erfolgswirksam zu erfassen.

Die Änderungen in Zusammenhang mit der Phase 1 der IBOR-Reform sind für jene Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig und kann insbesondere für Sicherungsbeziehungen mit Bezug zu LIBOR und/oder EONIA helfen, Unsicherheiten und hochgradig ermessensbehaftete Bilanzierung zu vermeiden. Dabei werden die Änderungen rückwirkend auf Sicherungsbeziehungen angewendet, die zu Beginn der Berichtsperiode bestanden, in der das Unternehmen die Änderungen erstmals anwendet. Bereits beendete Sicherungsbeziehungen dürfen allerdings nicht durch vorzeitige Anwendung der Änderungen wiederhergestellt werden. Wer die Änderungen vorzeitig anwendet, um sein Hedge Accounting fortzusetzen, muss bspw. die folgenden zusätzlichen Informationen angeben:

  • Nominalbetrag der betroffenen Sicherungsinstrumente,
  • alle wesentlichen Annahmen oder Beurteilungen im Rahmen der Anwendung der Erleichterungen, sowie
  • qualitative Angaben darüber, wie sich die IBOR-Reform auf das Unternehmen auswirkt und wie dieses den Übergangsprozess steuert. 
  • Zusätzlich zu den in den Änderungen ausdrücklich geforderten Angaben sind auch die Auswirkungen der IBOR-Reform auf andere Angaben zu berücksichtigen (wie bspw. die Aktualisierung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die Angaben nach IFRS 13 „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“).

Wer die Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 nicht vorzeitig anwendet, unterliegt zwar keinen erweiterten Angabeerfordernissen, für den Abschluss 2019 ist aber sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen des IFRS 9 bzw. des IAS 39 für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen weiterhin vorliegen. Für Fair Value Hedges stellt sich bspw. die Frage, ob die abgesicherte, vertraglich nicht spezifizierte Risikokomponente über die gesamte erwartete Laufzeit der Sicherungsbeziehung einzeln identifizierbar ist. Für Cashflow Hedges ist bspw. zu prüfen, ob die abgesicherten Cashflows noch eintreten werden und die Anforderungen an die prospektive und (bei Anwendung von IAS 39) retrospektive Effektivität noch erfüllt sind. Angaben zu Hedge Accounting, Unsicherheiten und Ermessenserwägungen sind natürlich entsprechend der geltenden Standards zu machen.

Es ist zu empfehlen, dass sich die Bilanzierer im Rahmen der Aufstellung des IFRS-Konzernabschlusses mit der IBOR-Reform sowie dem Umfang der entsprechenden Anhangangaben auseinandersetzen.

Die Mitarbeiter der PwC Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS) beraten Sie dazu gerne.

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Ulf Kühle

Ulf Kühle

Director, IFRS-Fachabteilung, PwC Austria

Tel: +43 699 163 050 52

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