| Änderungen durch das URÄG 2008 | GJ ab | Grundlage |
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| Änderung der Größenklassen
Neu sind die Anhebung der Größenklassen, Erleichterungen im Anhang, Angaben zum Abschlussprüfer- entgelt
und die Unterzeichnung des Abschlusses durch alle gesetzlichen Vertreter. Die neuen Rege- lungen treten mit 1. Juni 2008 in Kraft,
wobei die Anhebung der Schwellenwerte bereits auf Geschäfts- jahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.
Der Beobachtungszeitraum ist dabei rückwirkend.
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01.2008 | §221, §267 |
| Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch sämtliche gesetzlichen Vertreter | 01.2009 | §222 (1) letzter Satz |
| Lagebericht: Angabe der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll - und Risikomanagementsystems im Hinblick auf
den Rechnungslegungsprozess
Neue Offenlegungspflichten zum internen Kontroll- und Risikomanagementsystem (IKS, RMS) im Lagebericht
von kapitalmarktorientierten Unternehmen sollen Transparenz schaffen. Die Beschreibung von Merkmalen des IKS und RMS in
Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess erfolgt dabei sowohl für den Jahres- als auch für den Konzernabschluss.
Diese Anforderung gilt für alle Gesellschaften, die börsennotierte Wertpapiere ausgegeben haben (Eigenkapital-
oder Schuldtitel). Der neue §243a (2) regelt diese neuen Offenlegungspflichten, tritt am 1.1.2009 in
Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
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01.2009 | §243a (2), §267 (3b) |
| Einführung eines Corporate Governance-Berichts
Börsennotierte Aktiengesellschaften müssen die Grundsätze ihrer Unternehmensführung und –kontrolle
in Zukunft in einem eigenen Corporate Governance-Bericht offen legen, um Aktionären Schlüsselinformatio- nen über
die im Unternehmen tatsächlich angewendete Corporate Governance zu geben. Diese Neu- regelung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft
und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
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01.2009 | §243b |
| Geschäfte, die nicht in der Bilanz enthalten sind
Mit Ausnahme der „kleinen GmbH” müssen in Zukunft alle Gesellschaften im Anhang Art und Zweck
wesentlicher nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäfte angeben. Dazu zählen nicht nur Special Purpose Entities auf Jersey,
sondern z.B. auch Sicherungsgeschäfte aller Art, Factoring, Outsourcing oder Konsignationslagervereinbarungen.
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01.2009 | §237 Z8a, §266 |
| Beziehungen
zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
In Zukunft müssen im Anhang Angaben über wesentliche und marktunübliche Geschäfte mit nahe stehenden
Unternehmen und Personen gemacht werden. Sie sollen die Transparenz erhöhen und dem Schutz der Minderheitsgesellschafter dienen.
Die neue Verpflichtung gilt för große GmbHs und AGs. Kleine und mittlere AGs können die Angabe auf bestimmte
Geschäfte beschränken. Die Neuerung ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
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01.2009 | §237 Z8b, §266 |
| Aufwendungen für den Abschlussprüfer
Neu durch das URÄG 2008 ist auch die Angabe Aufwendungen für alle dem der Abschlussprüfer unmittelbar
zufließenden Leistungen, außer wenn das Unternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen ist und dort die Angaben gemacht werden,
oder eine kleine GmbH oder AG ist. Diese Neuregelungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
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01.2009 | §237 Z14, §266 |
| Mehr Erleichterungsbestimmungen
Durch die Anhebung der Größenklassen profitieren künftig noch mehr Kapitalgesellschaften von den
größenabhängigen Erleichterungen – und die Anzahl der Erleichterungen wurde teilweise erhöht.
Diese Neuregelungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
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01.2009 | §242 |
| Prüfungsausschuss und Finanzexperte – Neuer Anwenderkreis und neue Aufgaben
Kapitalmarktorientierte oder sehr große Gesellschaften haben einen Prüfungsausschuss einzurichten.
Das Gesetz enthält einen Aufgabenkatalog mit einer Reihe von Überwachungs- und Prüfungstätigkeiten.
Der Verlass auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung reicht zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht aus.
Die neue Regelung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
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01.2009 | §92 (4a) AktG, §30g (4a) GmbHG, §51 (3a) SE-G |
| Rederecht des Abschlussprüfers bei Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen | 01.2009 | §92 (4a) AktG, §30g (4a) GmbHG, §51 (3a) SE-G |
| Bestellung des Abschlussprüfers und Prüfungsvertrag
Bei Unternehmen mit Aufsichtsrat wird dessen Rolle bei der Beauftragung des Abschlussprüfers erwei- tert.
Nun wird auch explizit festgehalten, dass das Prüfungsentgelt in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Prüfers
und dem Prüfungsumfang stehen muss und an keinerlei Bedingungen geknüpft sein darf. Anzuwenden sind die neuen Regelungen
auf die Prüfung von Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2008 beginnen.
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01.2009 | §270 |
| Berichterstattung des Abschlussprüfers
Die unverzügliche Redepflicht des Abschlussprüfers (§273) umfasst nunmehr auch Konzerne, schwer-
wiegende Verstöße von Arbeitnehmern, sowie wesentliche Schwächen des rechnungslegungsbezo-
genen internen Kontrollsystems (IKS). Diese Neuregelung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft und ist erstmals
auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
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01.2009 | §273 |
| Angaben
im Lagebericht und Corporate Governance-Bericht als Gegenstand der Abschlussprüfung
Ob die Aussagen im Lagebericht zum internen Kontrollsystem (IKS) und zum Risiko Management System (RMS) zutreffend sind,
ist vom Abschlussprüfer zu prüfen (§274). Diese Neuregelung tritt am
1. Juni 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Details » |
01.2009 | §269 (1) letzter Satz |
| Volle Verantwortung des Konzernabschlussprüfers | 01.2009 | §269 (2) |
| ISA – Internationale Prüfungsstandards
Voraussetzungen und Durchführung einer Abschlussprüfung waren bislang vorwiegend nationalen Regelungen unterworfen.
Nun wird EU-weit nach einer einheitlichen Vorgehensweise gestrebt. Eine endgültige Entscheidung darüber ob Abschlussprüfungen
innerhalb der EU bald nach ISA durchgeführt werden müssen, wird im Jahr 2009 fallen.
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01.2009 | §269a |
| Befangenheit
und Ausgeschlossenheit des Abschlussprüfers und im Netzwerk
Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers wird durch Einführung des Ausschlussgrundes „Besorgnis der Befangenheit”
gestärkt. Weiters werden durch das URÄG Regelungen zum Netzwerk des Abschluss- prüfers eingeführt. Beziehungen oder
Dienstleistungen im Netzwerk können entweder zur Befangenheit oder Gefährdungen der Unabhängigkeit führen (diese
können durch Schutzmaßnahmen wirksam beseitigt werden) oder zur
absoluten Ausgeschlossenheit des Abschlussprüfers führen. Die geänderten Bestimmungen zur Unabhängigkeit betreffen
alle Kapitalgesellschaften und sind auf Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2009 beginnen, anzuwenden.
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01.2009 | §271, §271b |
| Befristetes
Tätigkeitsverbot des Abschlussprüfers beim geprüften Unternehmen
Der unterzeichnende Wirtschaftsprüfer darf zwei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit keine leitende
Stellung in der geprüften Gesellschaft einnehmen (sog. Cooling-Off Period). Durch diese Bestimmung soll verhindert
werden, dass das Verhältnis zwischen Prüfer und geprüftem Unternehmen zu eng wird und „angenehme”
Prüfer mit einem hoch dotierten Anstellungsverhältnis entlohnt werden. Diese Bestimmung betrifft börsenotierte
und sehr große Unternehmen (§271a UGB) und gilt für alle nach dem 31. Mai 2008 abgeschlossenen Dienst- oder
Werkverträge.
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nach dem 31.01.2008 geschlossene Verträge | §271c |