- (1)
- Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und von Konzernabschlüssen, in die keine Aktiengesellschaften einbezogen sind,
können auch Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.
- (2)
- Als Abschlussprüfer ist ausgeschlossen, wer
- Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft oder an einem Unternehmen besitzt, das
mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der
Anteile besitzt, oder wer auf Erwerb, Verwaltung und Veräußerung derartiger Anteile
maßgeblichen Einfluss hat;
- gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu
prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit dieser Gesellschaft verbunden
ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;
- die in Z 2 genannten Tatbestände innerhalb von 24 Monaten vor dem Beginn des zu
prüfenden Geschäftsjahres erfüllt hat;
- bei der zu prüfenden Gesellschaft oder für die zu prüfende Gesellschaft in dem
zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
- bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses
über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
- bei der internen Revision mitgewirkt hat,
- Managementaufgaben übernommen hat oder an der Entscheidung über die Auswahl
der gesetzlichen Vertreter oder der im Bereich der Rechnungslegung leitenden
Angestellten beteiligt war,
- Bewertungsleistungen oder versicherungsmathematische Dienstleistungen erbracht
hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken;
- gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer
juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder
Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person,
die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen
gemäß Z 4 nicht Abschlussprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf;
- bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß den Z 1 bis 5 nicht Abschlussprüfer sein darf;
- in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen
aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden
Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die
zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat
und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.
- (3)
- Als Abschlussprüfer ist ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen mit einer
gemäß Abs. 2 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzung
der Z 7 des Abs. 2 erfüllt.
- (4)
- Eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn sie
selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein verbundenes Unternehmen
oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 ausgeschlossen ist,
oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist,
oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft
beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert
zumindest mittelbar beteiligt ist.
- (5)
- Die Abs. 2 bis 4 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.
- (6)
- Weiß der Abschlussprüfer, dass er nach Abs. 1 bis 5 oder nach § 271a ausgeschlossen
ist oder hätte er dies wissen müssen, so gebührt ihm für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt.
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- (1)
- Ein Wirtschaftsprüfer darf die Abschlussprüfung nicht durchführen, wenn Gründe, insbesondere
Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die
Besorgnis der Befangenheit besteht.
- (2)
- Ein Wirtschaftsprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn er
- Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft oder an einem Unternehmen besitzt, das
mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der
Anteile besitzt, oder auf Erwerb, Verwaltung und Veräußerung derartiger Anteile maßgeblichen
Einfluss hat;
- gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu
prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit dieser Gesellschaft verbunden
ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder diese Tatbestände
innerhalb von 24 Monaten vor dem Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahrs erfüllt hat;
- über keine Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG verfügt;
- bei der zu prüfenden Gesellschaft oder für die zu prüfende Gesellschaft in dem zu
prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
- bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses
über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
- bei der internen Revision mitgewirkt hat,
- Managementaufgaben übernommen hat oder in das Treffen von Entscheidungen,
insbesondere über die Auswahl der gesetzlichen Vertreter oder der im Bereich
der Rechnungslegung leitenden Angestellten, einbezogen war,
- Bewertungsleistungen oder versicherungsmathematische Dienstleistungen erbracht
hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken;
- gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen
Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen
Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person,
die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter gemäß Z 4 nicht Abschlussprüfer
der zu prüfenden Gesellschaft sein darf;
- bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß Z 1, 2, 4 oder 5 nicht Abschlussprüfer sein darf;
- in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen
aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft
oder von mit dieser verbundenen Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu
prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat,
wenn dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.
- (3)
- Ein Wirtschaftsprüfer ist als Abschlussprüfer ferner ausgeschlossen, wenn er seinen
Beruf zusammen mit einer gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7 ausgeschlossenen Person ausübt
oder gemeinsam mit dieser im Rahmen gemeinsamer Berufsausübung die Voraussetzung des Abs. 2 Z 7 erfüllt.
- (4)
- Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gilt bei der Abschlussprüfung als befangen, wenn
der den Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer oder eine für ihn tätige
Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausübt, nach Abs. 1 befangen
ist. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen,
wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr
verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 Z 1,
2, 4, 5, 6 oder 7 ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen
Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert
zumindest mittelbar beteiligt ist. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist ferner ausgeschlossen,
wenn sie über keine Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG verfügt.
- (5)
- Die Abs. 1 bis 4 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.
- (6)
- Weiß der Abschlussprüfer, dass er ausgeschlossen oder befangen ist, so gebührt ihm für
dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt. Dies gilt auch, wenn er seine Ausgeschlossenheit
erkennen hätte müssen oder wenn er grob fahrlässig seine Befangenheit nicht erkannt hat.
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