Umsetzung des URÄG 2008 in Österreich

Nach eingehender Diskussion wurde das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (URÄG 2008) im Parlament verabschiedet. Mehrere Bilanzskandale in den USA und Europa gaben den Anstoß zu verschiedenen Maßnahmen in der EU. Die Causen „Enron” und „WorldCom” warfen besonders regulatorische und wirtschaftspolitische Fragen auf. Auf der ECOFIN Ratssitzung im April 2002 legte die EU den Grundstein für die aktuellen Regelungen.
Mit dem URÄG 2008 führte der Gesetzgeber in Österreich die bereits vor einiger Zeit begonnene Weiterentwicklung des Gesellschafts- und Unternehmensrechts fort. Wesentliche Eckpunkte der bisherigen Entwicklung waren das Fair-Value- Bewertungsgesetz mit neuen Anhangsangaben zu eingesetzten Finanzinstrumenten, die Erweiterung des Lageberichts durch Angaben zum Risikomanagement sowie die verpfichtende Berichterstattung nach internationalen Rechnungslegungs- grundsätzen für börsenotierte Unternehmen. Weiters wurde die Berichterstattung in Form eines freien, nicht mehr formelhaften Bestätigungsvermerkes des Prüfers und die durch eine unabhängige Behörde überwachte Qualitätskontrolle der Abschlussprüfer eingeführt.
Die Umsetzung von Abschlussprüfungs- und Änderungsrichtlinie im URÄG 2008 soll nunmehr durch konkrete gesetzliche Maßnahmen die Rahmenbedingungen für die Berichterstattung der Unternehmen, die Pfichten der Organe und die Unabhängigkeit sowie die Verantwortung des Abschlussprüfers weiter verbessern.

Die Einzelheiten

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Glossar

Economic and Financial Affairs Council (ECOFIN)

 deutsch: „Rat für Wirtschaft und Finanzen” ist ein Organ des Rates der Europäischen Union in der Zusammensetzung „Wirtschaft und Finanzen”. Angehörige dieses Rates sind die Wirtschafts- und Finanzminister der EU-Mitgliedsstaaten.
  ECOFIN Webseite »

Fair Value-Bewertungsgesetz (FVBG)

  Bundesgesetz (Nr. 118/2003), mit dem das Handelsgesetzbuch zur Umsetzung der Fair Value- Richtlinie geändert wird. Mit der Richtlinie werden die EU-Rechnungslegungsrichtlinien den Entwicklungen der Märkte (wie etwa der Verbreitung sog. „Derivate”), des Finanzgeschäfts und der internationalen Rechnungslegungsstandards angepasst. Gesetzesauszug » IAS zu Fair-Value Richtlinie »
 
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